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   BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 39.17   

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BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 39.17 (https://dejure.org/2017,48972)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.2017 - 6 B 39.17 (https://dejure.org/2017,48972)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 2017 - 6 B 39.17 (https://dejure.org/2017,48972)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines Chefarztvertrags als Arbeitsverhältnis; Berücksichtigung der in dem jeweiligen Einzelfall getroffenen Abreden; Chefarztverträge von Universitätsklinika mit beamteten Professoren im Rahmen des Kooperationsmodells des Universitätsklinika-Gesetzes ...

  • rewis.io

    Rechtsverhältnis eines Chefarztvertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung eines Chefarztvertrags als Arbeitsverhältnis; Berücksichtigung der in dem jeweiligen Einzelfall getroffenen Abreden; Chefarztverträge von Universitätsklinika mit beamteten Professoren im Rahmen des Kooperationsmodells des Universitätsklinika-Gesetzes ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; LVwVfG § 54 ; KSchG § 1
    Einordnung eines Chefarztvertrags als Arbeitsverhältnis; Berücksichtigung der in dem jeweiligen Einzelfall getroffenen Abreden; Chefarztverträge von Universitätsklinika mit beamteten Professoren im Rahmen des Kooperationsmodells des Universitätsklinika-Gesetzes ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 39.17
    Für die Zulassung der Revision muss jedoch die Klärungsfähigkeit der gestellten Frage feststehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 , vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 Rn. 11 und vom 6. März 2013 - 6 B 47.12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 283 Rn. 15).

    Diese Ausnahme betrifft die Konstellation, dass das vorinstanzliche Tatsachengericht den Sachverhalt deshalb nicht weiter aufgeklärt hat, weil es die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deshalb die Aufklärung als nicht entscheidungserheblich unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 ).

  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 39.17
    Für die Zulassung der Revision muss jedoch die Klärungsfähigkeit der gestellten Frage feststehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 , vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 Rn. 11 und vom 6. März 2013 - 6 B 47.12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 283 Rn. 15).
  • BAG, 22.11.2016 - 9 AZB 41/16

    Beamtete Professorin als Ärztliche Direktorin an einem Universitätsklinikum -

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 39.17
    Der Beklagte hält die Frage für klärungsbedürftig und für klärungsfähig bzw. entscheidungserheblich und macht geltend: Während der Verwaltungsgerichtshof die von den Beteiligten unter dem 24. Juli 2007 getroffene Vereinbarung für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i.S.d. nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen, weil mit § 54 VwVfG übereinstimmenden Vorschrift des § 54 LVwVfG gehalten habe, habe das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf einen in allen wesentlichen Punkten identischen Vertrag zwischen ihm - dem Beklagten - und einer Chefärztin mit Beschluss vom 22. November 2016 - 9 AZB 41/16 - NZA 2017, 581) entschieden, dass das betroffene Rechtsverhältnis nicht öffentlich-rechtlicher, sondern bürgerlich-rechtlicher Natur sei und zwischen ihm und der besagten Chefärztin ein Arbeitsverhältnis bestehe.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2016 - 9 S 911/14

    Kündigung eines Chefarztes; Beweiswürdigung im Rahmen einer Verdachtskündigung;

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 39.17
    Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 1. Dezember 2016 (Az.: 9 S 911/14) zurückgewiesen.
  • BVerwG, 06.03.2013 - 6 B 47.12

    Studiengang Rechtswissenschaften; keine Pflicht zu Satzungserlass für

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 39.17
    Für die Zulassung der Revision muss jedoch die Klärungsfähigkeit der gestellten Frage feststehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 , vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 Rn. 11 und vom 6. März 2013 - 6 B 47.12 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 283 Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 9 S 2752/11

    Kündigung eines Chefarztvertrages

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 39.17
    Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 2. August 2012 (Az.: 9 S 2752/11) zurück.
  • VG Freiburg, 24.02.2010 - 3 K 2749/08

    Universitätsklinik: unwirksame Kündigung eines Chefarztvertrages

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 39.17
    Mit Urteil vom 24. Februar 2010 (Az.: 3 K 2749/08) stellte das Verwaltungsgericht die Unwirksamkeit der Kündigungen fest.
  • VG Freiburg, 11.03.2014 - 1 K 848/13
    Auszug aus BVerwG, 04.12.2017 - 6 B 39.17
    Auf die sodann am 28. September 2010 bei dem Verwaltungsgericht F. erhobene Klage hat dieses mit Urteil vom 11. März 2014 (Az.: 1 K 848/13) festgestellt, dass die Kündigung unwirksam gewesen sei und das Dienstverhältnis bis zum 31. März 2012 fortbestanden habe.
  • BVerwG, 12.10.2022 - 6 C 10.20

    Teilbarkeit einer eisenbahnregulierungsrechtlichen Entgeltgenehmigung

    Die Auslegung von Willenserklärungen ist vor allem im Hinblick auf die Erfassung des Erklärungswortlauts sowie die Sichtung und Aufklärung der für die Bedeutung der Erklärung erheblichen Umstände ein Akt der Tatsachenfeststellung (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 39.17 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 14.03.2018 - 6 BN 3.17

    Normenkontrollantrag gegen die Regelungen der internetbasierten Online-Wahl

    Für die Zulassung der Revision muss jedoch die Klärungsfähigkeit der gestellten Frage feststehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 , vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 Rn. 11 und vom 4. Dezember 2017 - 6 B 39.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:041217B6B39.17.0] - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 21.12.2018 - 7 BN 3.18

    Abschöpfung von Marktlagengewinnen; Aufsuchung; Erdöl; Feldesabgabe;

    Dies gilt dann, wenn das Tatsachengericht den Sachverhalt deshalb nicht weiter aufgeklärt hat, weil es die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deshalb die Aufklärung als nicht entscheidungserheblich unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 und vom 4. Dezember 2017 - 6 B 39.17 - juris Rn. 12; siehe auch Beschlüsse vom 19. August 2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 7 und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - BRS 84 Nr. 17 Rn. 13).
  • BVerwG, 11.04.2018 - 6 B 77.17

    Unterrichtsgenehmigung für eine Lehrkraft an einer Waldorfschule

    Feststellungen dazu, ob der von der Beigeladenen erreichte Fachhochschul-Bachelorabschluss in den Niederlanden eine Beschäftigung eröffnet, wie sie der Kläger für die Beigeladene erstrebt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen, so dass insoweit schon die erforderliche Tatsachenbasis für eine Zulassung der Grundsatzrevision nicht besteht (vgl. dazu allgemein: BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 , vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 Rn. 11 und vom 4. Dezember 2017 - 6 B 39.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:041217B6B39.17.0] - juris Rn. 11).
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